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Flugverspätung · Rechtsraum EU 261/2004 (DE)

Ab wie vielen Stunden Flugverspätung gibt es Entschädigung?

Kurzantwort

Nach dem in der EU geltenden Rechtsstand kann bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden grundsätzlich eine Ausgleichszahlung möglich sein. Entscheidend ist die Verspätung am Endziel, nicht nur die Verzögerung beim Abflug.

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Für die pauschale Ausgleichszahlung wegen langer Verspätung ist grundsätzlich die Ankunft am Endziel entscheidend.

Ab drei Stunden

Ab mindestens drei Stunden Ankunftsverspätung kann nach der EuGH-Rechtsprechung ein Anspruch entsprechend Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 bestehen.

Tatsächliche Ankunftszeit

Die tatsächliche Ankunftszeit ist nach der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen dürfen.

Grenzen

Außergewöhnliche Umstände können die Ausgleichspflicht ausschließen. Für die Schweiz gelten Besonderheiten, die in der separaten FAQ zur Schweiz erläutert werden.

Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.

Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)

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