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Flugverspätung · Rechtsraum EU 261/2004 (DE)

Zählt die Verspätung beim Abflug oder bei der Ankunft?

Kurzantwort

Für die pauschale Ausgleichszahlung wegen langer Verspätung ist grundsätzlich die Ankunftsverspätung am Endziel entscheidend. Abflugverspätungen lösen dagegen abhängig von Dauer und Entfernung bereits Betreuungsrechte aus.

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Die Fluggastrechte unterscheiden zwischen Abflug- und Ankunftsverspätung.

Abflugverspätung

Beim Abflug können je nach Flugentfernung bereits nach zwei, drei oder vier Stunden Ansprüche auf Betreuung wie Mahlzeiten und Erfrischungen entstehen.

Ankunftsverspätung

Für die pauschale Ausgleichszahlung wegen einer langen Verspätung ist hingegen grundsätzlich maßgeblich, wie spät das Endziel erreicht wurde. Der EuGH definiert die tatsächliche Ankunft grundsätzlich als den Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen.

Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.

Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)

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Bei einer Annullierung oder einer erheblichen Verspätung kann ein Anspruch bestehen. flugstatus24.de prüft das nicht selbst — die Prüfung erfolgt kostenlos bei Flightright.

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