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Außergewöhnliche Umstände · Rechtsraum EU 261/2004 (DE)

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Kurzantwort

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die nicht zur normalen Tätigkeit der Airline gehören und außerhalb ihrer tatsächlichen Kontrolle liegen. Beispiele können bestimmte Wetterlagen, Entscheidungen der Flugsicherung, Sicherheitsrisiken oder politische Instabilität sein.

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Eine Airline kann von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit sein, wenn sie nachweist, dass eine Annullierung oder lange Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte.

Zwei Voraussetzungen nach der EuGH-Rechtsprechung

  • Das Ereignis darf seiner Art oder Ursache nach nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline gehören.
  • Es muss außerhalb ihrer tatsächlichen Kontrolle liegen.

Zusätzlich muss die Airline nachweisen, dass sich die Störung auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.

Mögliche Beispiele

  • mit dem Flugbetrieb unvereinbare Wetterbedingungen
  • bestimmte Entscheidungen der Flugsicherung
  • politische Instabilität
  • bestimmte Sicherheitsrisiken
  • externe Streiks

Ob ein außergewöhnlicher Umstand tatsächlich vorliegt, muss immer anhand des konkreten Falls geprüft werden.

Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.

Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)

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