Gibt es Entschädigung bei Streik?
Kurzantwort
Das hängt davon ab, wer streikt. Ein Streik des eigenen Airline-Personals gilt nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht automatisch als außergewöhnlicher Umstand; externe Streiks etwa von Fluglotsen oder Flughafenpersonal können dagegen außergewöhnlich sein.
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„Streik“ bedeutet nicht automatisch, dass keine Entschädigung gezahlt werden muss.
Streik des eigenen Personals
Ein gewerkschaftlich organisierter Streik des eigenen Personals einer Airline zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Forderungen gilt nach der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Externe Streiks
Anders kann es bei Streiks außerhalb der Kontrolle der Airline aussehen. Beispiele:
- Fluglotsenstreik
- Flughafenpersonal
- externe Sicherheitsdienste
Solche externen Streiks können außergewöhnliche Umstände darstellen. Auch dann muss die Airline aber einen ursächlichen Zusammenhang nachweisen und zeigen, dass die Störung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen wäre.
Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.
Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)
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Alle FAQ-Themen · Fluggastrechte EU 261/2004 · Dokumentierte Flugstörungen
