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Anschlussflug · Rechtsraum EU 261/2004 (DE)

Zählt bei einem Anschlussflug die Verspätung am Endziel?

Kurzantwort

Ja. Bei einer einheitlich gebuchten Verbindung ist für eine mögliche Ausgleichszahlung grundsätzlich die Verspätung am endgültigen Zielort entscheidend.

War dein Flug verspätet oder ist er ausgefallen?

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Bei einer Reise mit Anschlussflügen wird die relevante Verspätung grundsätzlich am Endziel der gebuchten Verbindung beurteilt.

Beispiel

Ein Zubringerflug kann beispielsweise nur 90 Minuten verspätet sein. Wird dadurch aber der Anschluss verpasst und erreicht der Reisende sein endgültiges Ziel mehr als drei Stunden verspätet, kann dennoch ein Ausgleichsanspruch bestehen.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Flüge als zusammenhängende Buchung anzusehen sind und die europäischen Fluggastrechte anwendbar sind.

Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.

Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)

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Bei einer Annullierung oder einer erheblichen Verspätung kann ein Anspruch bestehen. flugstatus24.de prüft das nicht selbst — die Prüfung erfolgt kostenlos bei Flightright.

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