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Anspruch und Durchsetzung · Rechtsraum EU 261/2004 (DE)

Wie lange kann Flugentschädigung rückwirkend verlangt werden?

Kurzantwort

Es gibt derzeit keine einheitliche EU-weite Verjährungsfrist. In Deutschland gilt für solche Ansprüche grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die regelmäßig mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die maßgeblichen Umstände bekannt waren.

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Die VO (EG) Nr. 261/2004 legt derzeit keine einheitliche EU-weite Verjährungsfrist für die gerichtliche Durchsetzung fest. Deshalb richtet sich die Verjährung nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Deutschland

Für Deutschland gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 BGB beginnt diese grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Beispiel

Flugstörung im Juli 2026. Unter den üblichen Voraussetzungen beginnt die regelmäßige Frist mit Ende 2026 und läuft grundsätzlich bis Ende 2029.

Andere Staaten

Für andere Staaten können andere Fristen gelten.

Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.

Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)

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