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Anschlussflug · Rechtsraum EU 261/2004 (DE)

Was gilt bei einem verpassten Anschlussflug?

Kurzantwort

Bei einem verpassten Anschlussflug kann eine Ausgleichszahlung möglich sein, wenn die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung waren und du dein Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichst. Voraussetzung ist außerdem, dass die EU-Fluggastrechte anwendbar sind und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

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Entscheidend ist bei einer zusammenhängenden Flugreise grundsätzlich nicht nur die Verspätung des ersten Fluges, sondern die Verspätung am Endziel. Waren die Flüge Bestandteil einer einzigen Buchung und führt die Störung dazu, dass der Anschluss verpasst wird und du das Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichst, kann nach der europäischen Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen.

Getrennt gebuchte Tickets

Anders kann es bei getrennt gebuchten Einzeltickets aussehen. Dann werden die Flüge grundsätzlich nicht automatisch als eine einheitliche Anschlussverbindung behandelt.

Wann kein Ausgleich in Betracht kommt

Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht beispielsweise allein deshalb, weil ein Anschluss wegen einer verspäteten Sicherheitskontrolle verpasst wurde oder der Fluggast die Boardingzeit selbst nicht eingehalten hat.

Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.

Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)

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