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Internationale Flüge · Rechtsraum EU 261/2004 (DE)

Gilt EU-Fluggastrecht bei einem Flug aus der Schweiz?

Kurzantwort

Die Schweiz hat die VO (EG) Nr. 261/2004 übernommen. Sie gilt deshalb auch für Flüge ab der Schweiz sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Flüge aus Drittstaaten in die Schweiz. Bei der Ausgleichszahlung wegen reiner Verspätung besteht jedoch eine schweizerische Besonderheit bei der Übernahme späterer EuGH-Rechtsprechung.

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Die Schweiz hat die europäische Fluggastrechteverordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens mit der EU übernommen.

Anwendungsbereich

  • für Flüge ab der Schweiz unabhängig von der Airline
  • sowie für bestimmte Flüge aus Drittstaaten in die Schweiz, wenn sie von einer schweizerischen bzw. entsprechenden europäischen Airline durchgeführt werden

Besonderheit bei Verspätungen

Eine wichtige Besonderheit betrifft die Ausgleichszahlung wegen langer Verspätung. Der Anspruch ab etwa drei Stunden Ankunftsverspätung beruht maßgeblich auf späterer EuGH-Rechtsprechung.

Das Schweizer Bundesamt für Zivilluftfahrt weist darauf hin, dass EuGH-Entscheidungen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht automatisch für schweizerische Gerichte verbindlich sind. Sie sind aber eine wichtige Auslegungshilfe.

Ob im konkreten Schweizer Verspätungsfall eine Ausgleichszahlung geschuldet ist, kann daher letztlich von der schweizerischen zivilgerichtlichen Beurteilung abhängen.

Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.

Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)

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