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Flugausfall / Annullierung · Rechtsraum EU 261/2004 (DE)

Was gilt bei kurzfristiger Flugannullierung?

Kurzantwort

Wirst du weniger als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert, kann grundsätzlich eine Ausgleichszahlung möglich sein. Bei bestimmten rechtzeitig angebotenen Ersatzflügen oder außergewöhnlichen Umständen kann der Anspruch jedoch entfallen.

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Bei einer Information mindestens 14 Tage vor Abflug besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung wegen der Annullierung.

14 bis 7 Tage vor Abflug

Zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug entfällt der Anspruch ebenfalls, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird, die

  • höchstens zwei Stunden früher startet und
  • weniger als vier Stunden später am Ziel ankommt.

Weniger als sieben Tage vor Abflug

Bei Information weniger als sieben Tage vorher entfällt die Ausgleichspflicht bei einer Ersatzbeförderung, die

  • höchstens eine Stunde früher startet und
  • weniger als zwei Stunden später ankommt.

Außergewöhnliche Umstände können ebenfalls relevant sein.

Die Informationen geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Fluges ab.

Rechtsstand: 17.02.2005 · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 · Zuletzt fachlich geprüft: 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung. · Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)

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Bei einer Annullierung oder einer erheblichen Verspätung kann ein Anspruch bestehen. flugstatus24.de prüft das nicht selbst — die Prüfung erfolgt kostenlos bei Flightright.

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